Verein

Vereinssatzung Kloster Meister Eckhart e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kloster Meister Eckhart“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. .

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung interreligiöser Begegnungen durch Unterhaltung und Betrieb des kontemplativen und interreligiösen Klosters „Meister Eckhart“.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Durch die Möglichkeit, Menschen aller Religionen ins Kloster aufzunehmen, fördert der Verein durch Begegnung und Gemeinschaft den interreligiösen Dialog und legt so Zeugnis ab für Toleranz und Respekt vor den Glaubensüberzeugungen der jeweils anderen.

b) Dabei spielt die Pflege und Vorbereitung der Gedanken und Schriften des deutschen Dominikanerpaters Meister Eckhart (14.Jhd.), der als Brückenbauer zu den östlichen Religionen gilt, eine bedeutende Rolle. Ebenso werden die Schriften vieler deutscher als auch internationaler MystikerInnen, die teilweise ins Weltkulturerbe eingingen, verbreitet. Der Verein fördert und veranstaltet Ausstellungen, Vorträge und Dialoge.

c) Er fördert die ideelle und finanzielle Unterstützung von Forschungsvorhaben, Recherchen und Gutachten, die auf die Aufgaben des Vereins ausgerichtet sind, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.

d) Er arbeitet mit anderen Institutionen und Einrichtungen der Religionsgemeinschaften, der Bildung und der Völkerverständigung zusammen und pflegt internationale Kontakte.

e) Das Kloster lädt Interessenten zum Mitleben ein, um den inneren Frieden erfahren zu können und solidarisches und achtsames Miteinander einzuüben, das in Völker- und Kulturverständnis und einen verantwortlichen Umgang mit der gesamten Schöpfung mündet. Der ökologische und faire Umgang mit Mensch, Tier und Pflanze, ja der gesamten Natur ist selbstverständlich und deshalb einzuüben und zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins Gehälter, aber keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt das andere Mitglied ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstands,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.

(3) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Juristische Personen werden durch einen/eine schriftlich Bevollmächtigten/Bevollmächtigte vertreten. Der/die Vertreter/Vertreterin braucht nicht selbst Mitglied des Vereins sein.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist und mindestens vier Stimmen abgegeben werden können.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

(7) Beschlussanträge können von Vereinsmitgliedern schriftlich gestellt werden und sind vom/von der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin in die Mitgliederversammlung einzubringen. Beschlussanträge, die nicht in der vom Vorstand angekündigten Tagesordnung enthalten sind, müssen vom/von der Antragssteller/Antragstellerin schriftlich allen Vereinsmitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht worden sein.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Über die Höhe der Monatsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Zur Fassung eines Beschlusses über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung interreligiöser Begegnungen und Völkerverständigung.
Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 19. Februar 2007 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit dem selben Tag in Kraft.

Festgestellt am 19. Februar 2007

Der Vorstand:
Vorsitzender: Br. Johannes Kirschner KME
Stellvertretender Vorsitzender: Bernd Wittenbrink

Vereinsanschrift: Kloster Meister Eckhart e.V.
c/o Br. Johannes Dieter Kirschner
Marzahner Promenade 32-1606
12679 Berlin

Tel: 030-54845425
kloster@klostermeistereckhart.de
www.klostermeistereckhart.de

Spendenkonto: Kloster Meister Eckhart e.V.
Ko.-Nr.: 1118535400
BLZ: 43060967
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